Betriebsveräußerung

Betriebsveräußerung ist bei Abschluss eines Beratervertrags mit dem Erwerber nicht steuerbegünstigt

Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Freibetrag gewährt. Ein danach verbleibender Gewinn kann mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist die Beendigung derjenigen Betätigung, die der Veräußerer bisher im Rahmen seines Betriebs ausgeübt hat.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf liegt keine begünstigte Veräußerung vor, wenn der Veräußerer nach der Veräußerung noch Unternehmerinitiative entfaltet und Unternehmerrisiko trägt. Das kann der Fall sein, wenn mit dem Erwerber ein Beratervertrag abgeschlossen wird und sich der Veräußerer verpflichtet, den Erwerber in entscheidenden Aufgabenfeldern (z. B. Bewerbung des bisherigen Kundenstamms) erheblich zu unterstützen und das Honorar für die Beratung nicht unbedeutend ist. Dies gilt auch dann, wenn das Beraterhonorar weniger als 10 % der Umsätze, aber nahezu die Hälfte des jährlichen Gewinns des veräußerten Unternehmens beträgt.

Hinweis: Bei einer Veräußerung einer freiberuflichen Praxis ist eine geringfügige Zurückbehaltung von Patienten oder Mandanten unschädlich, wenn auf diesen Personenkreis in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen entfielen. Ob diese Regelung auf die Veräußerung der wesentlichen Grundlagen eines gewerblichen Betriebs übertragbar ist, ließ das Finanzgericht offen.

Der Bundesfinanzhof muss nun endgültig entscheiden.



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