Bürgschaft für einen Kunden

Bürgschaft für einen Kunden ist darlehensähnliches Rechtsgeschäft

Ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter hatte für einen Kunden der Gesellschaft eine Bankbürgschaft übernommen. Dadurch konnte dieser von der Gesellschaft nur schwer zu verkaufende Wohnungen erwerben. Der Kunde wurde jedoch später insolvent und der GmbH-Gesellschafter mit seiner Bürgschaft in Anspruch genommen. Die Verpflichtung machte er gegenüber der Gesellschaft nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs geltend, sondern erfüllte sie gegenüber der Bank. Im Zuge der späteren Liquidation der GmbH behandelte der Gesellschafter seine Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf seinen GmbH-Anteil und erhöhte dadurch seinen Aufgabeverlust.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies, weil der Gesellschafter sich zwar nicht zu Gunsten der GmbH, aber für einen Kunden der GmbH verbürgt hatte. Der Bürgschaftszweck lag dabei im ausschließlichen betrieblichen Interesse der Gesellschaft. Mit der Inanspruchnahme durch die Bank verwirklichte sich beim Gesellschafter sein eingegangenes Risiko. Da auch sein Anspruch gegenüber dem Kunden nicht mehr zu realisieren war, führte dies zu einem auch steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Es ergab sich für ihn eine dem eigenkapitalersetzenden Darlehen ähnliche Kreditierung. Sie war wie eine Mittelzuführung zu behandeln.



Jahressteuergesetz 2009