Jahressteuergesetz 2009

Jahressteuergesetz 2009 auf den Weg gebracht

Am 18.6.2008 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) beschlossen. Mit dem Artikelgesetz sollen Vorschriften in 22 Gesetzen bzw. Verordnungen geändert werden. Die endgültige Verabschiedung durch den Bundestag und den Bundesrat wird erst nach der Sommerpause erfolgen. Soweit nicht anders erwähnt, sollen die Bestimmungen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten:

Schulgeld ab 2008 nur begrenzt abziehbar

Nur noch 30 % des Schulgelds (ohne Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), höchstens jedoch 3.000 €, können pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag bestehen. Der Sonderausgabenabzug kann jetzt auch geltend gemacht werden, wenn die Schule außerhalb von Deutschland, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist. Diese aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herrührende Erweiterung muss mit der Deckelung auf den Höchstbetrag von 3.000 € bezahlt werden. Vorstehende Regelung soll schon für den Veranlagungszeitraum 2008 gelten.

Ab 2008 Steuerfreiheit der betrieblichen Gesundheitsförderung

Ein Arbeitgeber soll schon ab 2008 jedem seiner Arbeitnehmer bis zu 500 € im Kalenderjahr für die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden dürfen. Dies kann auch durch eine Barzahlung an den Arbeitnehmer erfolgen, damit dieser eine extern durchgeführte Maßnahme besucht. Unter betriebliche Gesundheitsförderung fallen z. B. die Handlungsfelder „Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung, Suchtmittelkonsum, Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates sowie gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung“. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitness-Studios ist nicht steuerbefreit, es sei denn, die dort durchgeführten Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen.

Faktorverfahren statt Steuerklassenkombination bei Ehegatten ab 2010

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, haben zurzeit die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV. Da in der Kombination III/V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V eintritt, wird dies als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme gesehen. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens unberücksichtigt. Zukünftig sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen können. Damit wird erreicht, dass dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinder) zugutekommen und der Splittingvorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide Ehegatten verteilt wird. Das neue Verfahren kommt erst ab dem Jahr 2010 zur Anwendung. Die Wahl des Faktorverfahrens führt zur Pflichtveranlagung in der Einkommensteuer, da der Lohnsteuerabzug nicht der endgültigen Einkommensteuer entspricht.

Erhöhte Schwellenwerte für die Einkommensteuervorauszahlungen

In Bagatellfällen sollen Einkommensteuervorauszahlungen nicht erhoben werden. Als Beitrag zur Steuervereinfachung werden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen verdoppelt. Sie müssen dann mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

Begrenzte Verlustwirkung von Einlagen beim Kommanditisten

Leisten Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto Einlagen, führen diese zukünftig nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Durch nachträgliche Einlagen können somit verrechenbare Verluste der Vorjahre nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden. Zudem kann bei einem negativen Kapitalkonto durch Einlagen kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden. Diese Regelungen sind bereits auf Einlagen anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2009 getätigt werden.

Kinder bei Eigenheimzulage bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt

Ab dem Jahr 2007 ist die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder kindbedingten Steuerfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden. Für die Eigenheimzulage wird nun aus Vertrauensschutzgründen festgeschrieben, dass die jährliche Zulage von 800 € weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird.

Nur 50 % Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Kfz

Nutzt ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ein Kraftfahrzeug sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke (z. B. Privatnutzung), darf er aus der Anschaffung oder Herstellung, der Miete, dem Leasing oder dem Betrieb des Kfz nur noch 50 % der ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Im Gegensatz entfällt die bisher notwendige Besteuerung der unternehmensfremden Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die vom Unternehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses einem Arbeitnehmer gegen Entgelt überlassen werden. Dies stellt nämlich eine ausschließlich unternehmerische Nutzung dar. Die Europäische Union (EU) muss dieser Regelung zustimmen. Sie ist auf alle Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008, frühestens jedoch nach Ablauf des nächsten Kalendermonats nach Veröffentlichung der Zustimmung der EU, angeschafft oder hergestellt, gemietet oder geleast werden.

Elektronische Bücher dürfen im Ausland geführt werden

Die weltweite Verflechtung von Unternehmen nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, auf schriftlichen Antrag des Unternehmers eine Verlagerung der mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellten Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen in Länder der Europäischen Union und die meisten Länder des europäischen Wirtschaftsraums zu erlauben. Die in Papierform vorliegenden Rechnungen müssen jedoch in Deutschland verbleiben, damit eine Umsatzsteuernachschau weiterhin möglich ist. Das Gesetz erlaubt die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung nur unter engen Voraussetzungen. So muss der Unternehmer sich in der Vergangenheit „kooperativ gezeigt“ haben, also seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Er muss den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen. Da der Zugriff der deutschen Finanzbehörden auf ein im Ausland belegenes EDV-System fremde Hoheitsrechte verletzen könnte, muss der Unternehmer die Zustimmung des ausländischen Staates vorlegen, dass die deutsche Finanzverwaltung auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen zugreifen darf. Die Erlangung einer solchen Zustimmungserklärung könnte schwierig werden. Vorstehende Regelungen treten nach Verkündung des JStG 2009 in Kraft.

Steuerhinterziehung verjährt erst nach zehn Jahren

Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Strafrechtlich kann die Steuerhinterziehung bisher grundsätzlich nur fünf Jahre verfolgt werden. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist soll nunmehr auf zehn Jahre angehoben werden. Die neue zehnjährige Verfolgungsverjährungsfrist gilt bereits für die Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt sind.



Bürgschaft für einen Kunden Bezieher von Teilrenten wegen Alters