Bestimmung der Steuerverstrickungsquote

Kein Wahlrecht zur Bestimmung der Steuerverstrickungsquote bei einbringungsgeborenen Anteilen

Bei Einbringung von Betriebsvermögen in Kapitalgesellschaften kann als Einbringungswert der Buchwert bestimmt werden. Die in den eingebrachten Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven (so genannter Einbringungsgewinn) muss der Einbringende nicht versteuern, weil sie sich in den ausgegebenen Anteilen an der Kapitalgesellschaft fortsetzen. Man spricht von der Steuerverstrickung „einbringungsgeborener Anteile“. Wird das Kapital der Kapitalgesellschaft später erhöht, ohne dass hierfür ein höherer Wert als der Nennwert gezahlt werden muss, stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise die in den alten Anteilen steckenden stillen Reserven auf die neuen Anteile übergehen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerverstrickung auch auf die neuen Anteile übergeht und eine quotale Aufteilung vorzunehmen ist. Ein Wahlrecht zu einer anderen Aufteilung steht dem Inhaber der Anteile nicht zu.

Beispiel:

Ein Einzelunternehmer brachte im Jahr 2002 als Stammkapital sein Unternehmen zum Buchwert von 100.000 € in eine GmbH ein. Im Jahr 2005, als der Unternehmenswert schon auf 250.000 € gestiegen war, wurde das Stammkapital um 50.000 € ohne Aufgeld erhöht. Der Unternehmenswert betrug nunmehr 300.000 €. Die anteilige Steuerverstrickung der alten Anteile entsprach dem Verhältnis des Unternehmenswerts vor und nach Kapitalerhöhung, also 25/30. Werden alle GmbH-Anteile im Jahr 2008 für 360.000 € verkauft, entfallen hiervon 25/30 = 300.000 € auf die einbringungsgeborenen Anteile. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Anteilsinhaber sog. „wesentlich Beteiligter“ ist.

Hinweis:

Für nach dem 12.12.2006 entstandene einbringungsgeborene Anteile, die innerhalb von sieben Jahren nach Einbringung veräußert werden, liegt rückwirkend ein Einbringungsgewinn vor, dessen steuerpflichtiger Anteil für jedes Jahr seit der Einbringung um 1/7 gemindert werden darf.



Pauschalierung der Einkommensteuer Kapitalertragsteuerlicher Gewinn