Kapitalertragsteuerlicher Gewinn

Ermittlung des kapitalertragsteuerlichen Gewinns eines von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführten Regiebetriebs gewerblicher Art

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhielt einen Betrieb gewerblicher Art „Messen und Märkte“. Dieser Betrieb wurde im städtischen Haushalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit als so genannter Regiebetrieb geführt. Die Einnahmen und Ausgaben waren Bestandteile des Haushalts. Für steuerliche Zwecke erfolgte eine Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. 2001 wurde aus dem Betrieb ein Verlust erzielt, im darauf folgenden Jahr ein Gewinn. Die Körperschaft beantragte eine Verrechnung des Verlustes mit dem nachfolgend erzielten Gewinn, während das Finanzamt auf der Grundlage des Gewinns Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag festsetzte.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass eine solche Verlustverrechnung nicht möglich ist und damit Abzugssteuern zu entrichten sind. Dies ergebe sich daraus, dass der Verlust durch die Träger-Körperschaft getragen worden sei und somit ein verrechenbarer steuerlicher Verlust tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe.



Bestimmung der Steuerverstrickungsquote Keine Kapitalertragsteuererstattung