Lieferung von vergorener Kirschmaische

Lieferung von vergorener Kirschmaische durch Landwirt unterliegt dem Regelsteuersatz

Bei vergorener Kirschmaische handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs um eine alkoholische Flüssigkeit. Die Lieferung unterliegt dem Regelsteuersatz von derzeit 19 %. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung durch einen Landwirt im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.




Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer Leistungsempfänger