Leistungsempfänger

Leistungsempfänger haftet nur in Ausnahmefällen für wegen Insolvenz des Leistenden nicht entrichtete Umsatzsteuer

Der Leistungsempfänger haftet für die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers, wenn dieser die Umsatzsteuer entsprechend seiner vorgefassten Absicht nicht entrichtet und der Leistungsempfänger diese Absicht kannte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte kennen müssen.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass eine Haftung des Leistungsempfängers allein auf Grund der Tatsache, dass er wusste, dass über das Vermögen des leistenden Unternehmers das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ausscheidet. Das Finanzamt muss im Einzelfall nachweisen, dass der leistende Unternehmer die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht zu entrichten, und der Leistungsempfänger diese Absicht kannte oder hätte kennen müssen.



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