Nebenkostenabrechnung

Nebenkostenabrechnung auch bei bloßer Weiterleitung von Rechnungen des Versorgers ordnungsgemäß

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten Mieter und Vermieter über die ordnungsgemäße Abrechnung der Wasser- und Abwasserkosten. Der Mietvertrag sah die Umlage dieser Kosten vor. Im Laufe der Zeit ließ der Vermieter Einzelwasseruhren in alle Wohnungen einbauen und forderte die Mieter auf, einen direkten Vertrag mit dem Wasserversorger abzuschließen. Ein Mieter verweigerte den Vertragsabschluss. Der Wasserversorger stellte deshalb den Wasserverbrauch weiterhin dem Vermieter in Rechnung. Dieser leitete die Rechnung an den Mieter weiter. Für die übrigen Betriebskosten erstellte der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung. Die Zahlung der Wasserkosten verweigerte der Mieter mit der Begründung, die Weiterleitung der Rechnung des Wasserversorgers stelle keine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung dar.

Dies sah das Gericht anders. Parallel zu den dem Mieter in Rechnung gestellten Wasserkosten habe der Vermieter eine Abrechnung für die weiteren Nebenkosten erstellt. Die Besonderheit bestehe nur darin, dass die Wasserkosten nicht formal in die bereits erstellte Abrechnung eingestellt, sondern weitergeleitet worden seien. In dieser Konstellation wäre eine andere Sichtweise unnötige Förmelei, da eine Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter nach einem bestimmten Umlageschlüssel ohnehin nicht vorzunehmen war. Denn die Abrechnung des Wasserversorgers beruhe auf der Ablesung der in den Wohnungen installierten Zähler. Der Umstand, dass ein Mieter keinen direkten Vertrag mit dem Versorger geschlossen habe, befreie ihn nicht von der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtung, die Kosten seines Wasserbrauchs zu tragen.



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