Umsätze von Ballettschulen

Umsätze von Ballettschulen können umsatzsteuerfrei sein

Umsätze eines Ballett- und Tanzstudios können als „Schulunterricht“ von der Umsatzsteuer befreit sein. Dies hat der Bundesfinanzhof auf Grundlage des Europäischen Gemeinschaftsrechts entschieden.

Voraussetzung ist, dass die Leistungen nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben und die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass der Unterricht auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Legt der Unternehmer diese Bescheinigung vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Unterricht nicht der bloßen Freizeitgestaltung dient. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es unerheblich, wie viele von den Schülern den Ballettunterricht tatsächlich im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchen oder später tatsächlich den Beruf des Tänzers ergreifen.



Leistungsempfänger AUGUST 2008