Bilanzierung Provisionsansprüche

Bilanzierung der Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern

Ein Versicherungsvertreter hatte in seinen Bilanzen Passivposten mit der Bezeichnung „Provisionsvorschüsse“ gebildet. Begründet wurde dies damit, dass bei der Stornierung eines vermittelten Vertrags innerhalb der so genannten Stornolaufzeit die Provision zeitanteilig hätte zurückgezahlt werden müssen. Im Ergebnis führte das dazu, dass sich die Provision erst nach Ablauf des Stornozeitraums in voller Höhe gewinnerhöhend auswirkte.

Der Bundesfinanzhof dagegen bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Danach ist der Provisionsanspruch in voller Höhe als Einnahme zu erfassen und hinsichtlich des Stornorisikos eine gewinnmindernde Rückstellung zu bilden.



Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Steuerliche Zuordnung von Einkünften