Überentnahmen bei Mitunternehmerschaft

Ermittlung der Überentnahmen bei Mitunternehmerschaften gesellschafterbezogen

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum betrieblichen Schuldzinsenabzug angeschlossen, so dass die Überentnahmen für den betrieblichen Schuldzinsenabzug nun gesellschafterbezogen zu ermitteln sind. Trotzdem ist der in jedem Fall abzugsfähige Betrag von höchstens 2.050 € (Kürzungsbetrag) betriebsbezogen zu ermitteln.

Die Überentnahme bestimmt sich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn und der Höhe seiner Einlagen und Entnahmen. Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsenquote aufzuteilen; dabei sind Schuldzinsen zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens stehen.

Beispiel:

An der X-OHG sind A, B und C zu jeweils einem Drittel beteiligt. Weitere Abreden bestehen nicht. Der Gewinn der OHG hat im Wirtschaftsjahr 120.000 € und die Schuldzinsen zur Finanzierung laufender Aufwendungen haben 10.000 € betragen. B und C haben jeweils 80.000 € entnommen, während sich A auf eine Entnahme von 20.000 € beschränkte. Einlagen erfolgten nicht. Die Über- und Unterentnahmen entwickeln sich wie folgt:

 
Gewinnanteil  40.000  40.000  40.000 
Entnahmen  20.000  80.000  80.000 
Über-/Unterentnahmen  20.000  40.000  40.000 
6 % der Überentnahmen  2.400  2.400 
Anteilige Zinsen  3.334  3.333  3.333 
Mindestabzug  684  683  683 
Höchstbetrag  2.650   2.650  2.650 
Hinzurechnungsbetrag  2.400  2.400 




Erwerber eines Betriebs Bodenschatz als Betriebsvermögen