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Ermittlung der Überentnahmen bei Mitunternehmerschaften gesellschafterbezogen
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum betrieblichen Schuldzinsenabzug angeschlossen, so dass die Überentnahmen für den betrieblichen Schuldzinsenabzug nun gesellschafterbezogen zu ermitteln sind. Trotzdem ist der in jedem Fall abzugsfähige Betrag von höchstens 2.050 € (Kürzungsbetrag) betriebsbezogen zu ermitteln.
Die Überentnahme bestimmt sich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn und der Höhe seiner Einlagen und Entnahmen. Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsenquote aufzuteilen; dabei sind Schuldzinsen zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens stehen.
Beispiel:
An der X-OHG sind A, B und C zu jeweils einem Drittel beteiligt. Weitere Abreden bestehen nicht. Der Gewinn der OHG hat im Wirtschaftsjahr 120.000 € und die Schuldzinsen zur Finanzierung laufender Aufwendungen haben 10.000 € betragen. B und C haben jeweils 80.000 € entnommen, während sich A auf eine Entnahme von 20.000 € beschränkte. Einlagen erfolgten nicht. Die Über- und Unterentnahmen entwickeln sich wie folgt:
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