Fahrtkosten zu Bildungseinrichtung

Fahrtkosten zu Bildungseinrichtung auch nach drei Monaten voll abzugsfähig

Ein Arbeitnehmer nahm von 2000 bis 2004 neben seiner Vollbeschäftigung an einer Fortbildungsmaßnahme teil. Er fuhr mit dem eigenen PKW dreimal wöchentlich nach Feierabend zu der Bildungseinrichtung. Er beantragte, 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten anzusetzen. Das Finanzamt halbierte den Fahrtkostenabzug nach Ablauf von drei Monaten auf 0,15 € je Kilometer, weil es meinte, der Arbeitnehmer habe an der Bildungseinrichtung eine weitere Arbeitsstätte.

Der Bundesfinanzhof gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Bildungseinrichtung sei nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte geworden.

Hinweis:

Verpflegungsmehraufwendungen können nach Ablauf von drei Monaten nur dann geltend gemacht werden, wenn die Bildungseinrichtung an nicht mehr als zwei Tagen pro Woche aufgesucht wird.



Fünfjährige Mindestvertragsdauer Erwerber eines Betriebs