Fünfjährige Mindestvertragsdauer

Fünfjährige Mindestvertragsdauer für einen Ergebnisabführungsvertrag zur Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft

Die Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft setzt u. a. das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft voraus. Der Vertrag muss für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abgeschlossen sein. Bei der Bestimmung des Zeitraums kommt es entscheidend auf die objektiven Gesichtspunkte an. Die Entstehungsgeschichte und Vorstellungen der beteiligten Personen sind für die Beurteilung unbedeutend. Die während einer unzureichenden Vertragsdauer vorgenommene Verlängerung der Vertragslaufzeit ist wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbots nicht anzuerkennen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Mit dieser streng am Gesetz orientierten Auslegung wurde die organschaftliche Stellung einer GmbH im Verhältnis zu einer Organträger-KG nicht anerkannt. Nur irrtümlich war der Ergebnisabführungsvertrag auf die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2006 abgeschlossen worden. Der beurkundende Notar hatte statt des 31. Dezember 2006 den 31. März 2006 in die Urkunde eingetragen. Nachdem der Fehler aufgefallen war, wurde die Vertragslaufzeit verlängert.

Folge dieser verunglückten Organschaft war, dass der von der „Organgesellschaft“ an die „Organmutter“ ausgeschüttete Gewinn bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurde.



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