Entnahmeeigenverbrauch

Umsatzsteuerpflichtiger Entnahmeeigenverbrauch bei Überlassung eines Gegenstands an anderen Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke

Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand, bei dessen Erwerb er Vorsteuern abgezogen hat, für unternehmensfremde Zwecke, muss er diesen Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen. Eine Verwendung für unternehmensfremde Zwecke liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand einem anderen Unternehmer für Zwecke zur Nutzung überlässt, die mit dem Unternehmen des Überlassenden nichts zu tun haben.

Beispiel:

Unternehmer U1, ein Bauunternehmer, überlässt einen Lkw aus privaten Gründen unentgeltlich dem Möbeltransportunternehmer U2. U1 muss diesen Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis für den Lkw im Zeitpunkt der Überlassung, wenn er ihn auf Dauer U2 überlässt. Bei einer vorübergehenden Überlassung sind Bemessungsgrundlage die auf den Zeitraum der Überlassung bei U1 anfallenden Ausgaben für den Lkw.



Lohnsteuerhaftungsbescheid SEPTEMBER 2008