Veräußerung eines Einkaufsmarkts

Einmalige Errichtung und anschließende Veräußerung eines Einkaufsmarkts als gewerbliche Tätigkeit eines Maklers

Umstritten war die Frage, ob sich ein Makler mit der Errichtung eines Einkaufsmarkts auf eigenem Grund und Boden und dem anschließenden Verkauf gewerblich betätigt hat oder ob es sich dabei um eine private Vermögensverwaltung handelte. Einem Urteil des Bundesfinanzhofs lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Unternehmer war nicht nur als Immobilienmakler, sondern gleichzeitig für eine Bauträgergesellschaft als deren Geschäftsführer tätig. Seine Ehefrau übte den Beruf einer Architektin aus.

Zunächst erwarb der Unternehmer den für den Betrieb des Einzelhandelsmarkts bestimmten Grund und Boden. Schon einen Monat später schloss er mit einem Bauunternehmen den Bauwerkvertrag zur schlüsselfertigen Erstellung des Einkaufsmarkts. Nach dem Bauvertrag war der Einkaufsmarkt nach den Vorgaben einer Warenhandelsgesellschaft und den Plänen seiner Ehefrau zu errichten. Mit der Warenhandelsgesellschaft hatte der Makler bereits vor dem notariellen Erwerb des Grundstücks einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen. Er finanzierte den Grundstückserwerb und die Baukosten in voller Höhe über ein Bankdarlehen mit einer nur 26-monatigen Laufzeit. Nach nur siebenmonatiger Bauzeit und einen Tag nach der Bauabnahme veräußerte er den Gesamtkomplex. Die Käufer traten in den Mietvertrag mit der Warenhandelsgesellschaft ein.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann in dem vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob die Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarkts bei isolierter Betrachtung die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllen. Für die Anerkennung als privates Veräußerungsgeschäft müsste anhand objektiver Umstände dargelegt werden, dass eine eindeutige Trennung vom betrieblichen Bereich möglich war und auch vorgenommen wurde. Beide Voraussetzungen lagen nicht vor. Auf Grund der Besonderheiten in der Person des Maklers und denen vom Erwerb des Grundstücks bis zur Veräußerung des Einkaufsmarkts war der Vorgang insgesamt dem Maklerbetrieb zuzuordnen.



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