Aufwendungen durch Untreue

Durch Untreue entstandene oder verursachte Aufwendungen sind keine Betriebsausgaben

Ein Versicherungsvertreter hatte für die Versicherungsgesellschaft auch Inkassovollmacht. Einen großen Teil der im Namen und für Rechnung der Gesellschaft einzuziehenden Versicherungsbeiträge unterschlug er. Nach Aufdeckung der Unterschlagungen schloss die Versicherungsgesellschaft mit ihrem Vertreter einen verzinslichen Darlehensvertrag. Die Rückzahlung erfolgte durch die Abtretung von Provisionsansprüchen. Zinsaufwendungen für dieses Darlehen machte der Versicherungsvertreter ebenso als Betriebsausgaben geltend wie im Zusammenhang mit der Darlehensvereinbarung angefallene Steuerberatungs- und Notariatskosten. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht.

Schuldzinsen sind nur als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie für ein betrieblich veranlasstes Darlehen geleistet werden. Maßgebend ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel. Für private Zwecke verwendete Darlehen sind Privatschulden. Entsprechendes gilt auch für die Entnahme von fremdfinanzierten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Mit deren Entnahme sind auch die damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten ins Privatvermögen zu überführen.

Mit den für die Versicherungsgesellschaft vereinnahmten Beiträgen wurden private Verbindlichkeiten getilgt. Damit wurden die zunächst für betriebliche Zwecke vereinnahmten Beträge privat entnommen. Durch die Verknüpfung der eingenommenen Beiträge mit den gleichzeitig entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der Versicherungsgesellschaft wurden mit der Entnahme der Beiträge die bisherigen betrieblichen Verbindlichkeiten in Privatschulden umqualifiziert.

Die Beratungs- und Notargebühren standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des (privaten) Darlehensvertrags. Deshalb waren auch diese nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.



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