Gemeinnütziger Golfclub

Entgeltliche Leistungen eines gemeinnützigen Golfclubs an Nichtmitglieder können umsatzsteuerfrei sein

Für das entgeltliche Überlassen von Golfbällen und einer Golfanlage an Nichtmitglieder kann ein gemeinnütziger Golfverein von der Umsatzsteuer befreit sein.

Ein als gemeinnützig anerkannter Verein betrieb eine Golfanlage. Zunächst erklärte der Golfverein steuerpflichtige Umsätze. Später berichtigte er seine Umsatzsteuererklärungen, weil er meinte, die entgeltliche Nutzung von Golfbällen aus einem Ballautomaten durch Mitglieder und Nichtmitglieder sowie die Nutzung der Golfanlage durch Nichtmitglieder gegen Entgelt (Greenfee) seien steuerfrei. Dieser Ansicht folgte der Bundesfinanzhof.

Kulturelle und sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Einrichtungen sind steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Hierunter fielen die genannten Leistungen des Golfvereins aber nicht. Allerdings konnte sich der Golfverein unmittelbar auf eine EU-Umsatzsteuer-Richtlinie berufen. Diese befreit die „in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen“ von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an die Sportler. Die Befreiung ist jedoch für Leistungen ausgeschlossen, die nicht unerlässlich sind oder im Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden. Die Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung für Sportvereine betreffen, werden nicht von diesem Ausschluss erfasst.



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