"Wohn Riester"

„Wohn-Riester“ - die selbst genutzte Wohnimmobilie als Altersvorsorge

Rückwirkend zum 1.1.2008 ist das Eigenheimrentengesetz - auch „Wohn-Riester“ genannt - in Kraft getreten. Nach Abschaffung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006 gab es keine adäquate Förderung des selbst genutzten Wohneigentums mehr. Die Regelungen zur eigenen Wohnung in der bisherigen Riesterförderung waren so restriktiv, dass die Praxis kaum davon Gebrauch gemacht hat. Mit der Einführung des „Wohn-Riesters“ soll sich dies ändern.

Beschränkung auf selbst genutzte Wohnimmobilien

Mit der Förderung der selbst genutzten Wohnimmobilie soll die private Altersvorsorge gestärkt werden. Daher werden nur bestimmte Immobilien gefördert, nämlich

eine Wohnung in einem eigenen Haus oder

eine eigene Eigentumswohnung oder

eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft.



Voraussetzung für die Förderung mittels „Wohn-Riester“ ist, dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulagenberechtigten bildet, im Inland gelegen ist und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Geringfügige Erweiterung der Berechtigten

Den „Wohn-Riester“ können alle in Anspruch nehmen, die auch zum Abschluss eines Riesterrentenvertrags berechtigt sind. Das sind unter anderem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte. Außerdem können Personen partizipieren, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen. Selbstständige, auch wenn sie nur geringe Einkünfte haben, bleiben von der Riesterförderung ausgeschlossen.

Weitgehende Entnahmemöglichkeit von gefördertem Altersvorsorgevermögen

Der Riestersparer kann bis zu 75 % oder alternativ volle 100 % des Kapitals seines Riestervertrags für eine begünstigte Wohnimmobilie entnehmen. Für vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Altverträge muss der Entnahmebetrag für den Zeitraum 2008/2009 mindestens 10.000 € betragen. Ab 2010 fällt der Mindestentnahmebetrag weg. Der Entnahmebetrag kann ausschließlich wie folgt verwendet werden:

in der Einzahlungsphase des Riestervertrags unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer eigenen Wohnung

zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbst genutzten Wohnimmobilie

für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für die selbst genutzte Genossenschaftswohnung.



Förderung von Tilgungsleistungen

Tilgungsleistungen für zertifizierte Immobilienkredite (auch zertifizierte Bausparverträge) werden künftig wie Sparbeiträge behandelt. Die Zulagen, die der Staat gewährt, werden dann auch für die Tilgung des Darlehens eingesetzt. Voraussetzung ist, dass die selbst genutzte Wohnimmobilie, für die das Darlehen eingesetzt wird, erst nach dem 31.12.2007 gekauft oder gebaut wird.

Nachgelagerte Besteuerung

Wie bei Riestersparverträgen erfolgt auch bei der mit „Wohn-Riester“ geförderten selbst genutzten Wohnimmobilie eine nachgelagerte Besteuerung. Zur Bemessung der Besteuerung werden der aus dem Riestervertrag entnommene Betrag bzw. die Darlehenstilgungsbeiträge nebst steuerpflichtiger Zulagen auf dem so genannten Wohnförderkonto erfasst. Der Betrag auf dem Wohnförderkonto wird in der Ansparphase jährlich um 2 % erhöht. Damit soll berücksichtigt werden, dass der Förderberechtigte das in die Wohnimmobilie investierte geförderte Kapital bereits vor Beginn der Auszahlungsphase nutzen kann.

Bezüglich der nachgelagerten Besteuerung des auf dem Wohnförderkonto erfassten steuerlich geförderten Kapitals hat der Riestersparer das Wahlrecht zwischen laufender Besteuerung und Einmalbesteuerung. Je nach Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr kann der Riestersparer das Kapital des Wohnförderkontos gleichmäßig verteilt über 17 bis 25 Jahre (bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) versteuern. Bei der Einmalbesteuerung des Kapitals des Wohnförderkontos räumt der Gesetzgeber einen Abschlag von 30 % ein, so dass nur 70 % des Wohnförderkontos der Besteuerung unterliegen. Welche Variante günstiger ist, muss individuell beurteilt werden.

Sofortversteuerung bei Aufgabe der Selbstnutzung

Gibt der Riestersparer die Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie auf, sieht der Gesetzgeber darin eine schädliche Verwendung, weil eine Alterssicherung nicht mehr erreicht werden kann. Liegt die schädliche Verwendung in der Ansparphase, wird das Wohnförderkonto unmittelbar besteuert. Im Todesfall des Riestersparers vor dem 85. Lebensjahr ist der Betrag des Wohnförderkontos in seiner letzten Einkommensteuererklärung zu versteuern. Bei schädlicher Verwendung in der Auszahlungsphase muss unterschieden werden, ob sich der Riestersparer für die laufende Besteuerung oder für die Einmalbesteuerung entschieden hatte. Bei laufender Besteuerung wird der Restbetrag des Wohnförderkontos im Jahr des Beginns der schädlichen Verwendung versteuert. Im Fall der Einmalbesteuerung werden die bisher nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos der Besteuerung unterworfen. Der Betrag wird mit 1,5 multipliziert, wenn die schädliche Verwendung innerhalb der ersten zehn Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase erfolgt. Findet die schädliche Verwendung zwischen dem 11. und dem 20. Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase statt, wird der zu besteuernde 30%-Anteil des Wohnförderkontos nicht erhöht.

Der Gesetzgeber hat zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, in denen eine schädliche Verwendung nicht gegeben sein soll, z. B. wenn

der Riestersparer den Betrag des Wohnförderkontos für die Anschaffung oder Herstellung einer neuen selbst genutzten Wohnung einsetzt. Dies kann innerhalb eines Jahres vor und vier Jahre nach Aufgabe der Selbstnutzung geschehen.

der Riestersparer einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Selbstnutzung auf einen anderen Riestervertrag einzahlt.

im Todesfall des Riestersparers sein Ehegatte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

die Wohnung auf Grund eines beruflich bedingten Umzugs nicht selbst genutzt wird. Der Riestersparer muss die Wiederaufnahme der Selbstnutzung beabsichtigen und die Selbstnutzung spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres wieder aufnehmen. Eine Vermietung der Wohnung im Zeitraum der beruflich bedingten Abwesenheit muss von vornherein entsprechend befristet werden.



Einführung des Berufseinsteiger-Bonus

Um die jüngere Generation zum Abschluss eines Riestervertrags zu motivieren, sieht der Gesetzgeber künftig einen Berufseinsteiger-Bonus vor. Danach bekommt ein Riestersparer, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einmalig eine bis zu 200 € erhöhte Grundzulage. Dies gilt ab 2008. Also bekommt auch ein Riestersparer, der seinen Vertrag vor 2008 abgeschlossen hat, 2008 den Berufseinsteiger-Bonus, wenn er erst 2008 25 Jahre alt wird.



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