Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

Die Umsätze aus der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle sind eine sonstige Leistung und bei der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern. Speisen werden zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht und wenn besondere Vorrichtungen (Tische, Bänke, Stühle) für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München muss sich der am Rand eines Biergartens (Unternehmer A), mitten im Wald und drei Kilometer von der nächsten Ortschaft entfernt betriebene Fischstand (Unternehmer B) die Einrichtungen des Biergartens zum Verzehr an Ort und Stelle zurechnen lassen. Insbesondere gilt das, wenn der Inhaber des Biergartens mit dem Angebot der Fische wirbt. Der Betreiber des Fischstands darf nur die zum Mitnehmen - Verzehr außerhalb des Biergartens - verkauften Fische mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuern.

Das Finanzgericht stellt allerdings klar, dass nicht jede von dritter Seite zur Verfügung gestellte Vorrichtung dazu führt, dass ein Verzehr an Ort und Stelle vorliegt. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.



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