|
Keine Ausschlagung einer Erbschaft für einen Dritten auf Grundlage einer Vorsorgevollmacht
Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft ist als unselbstständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar. Deshalb kann seine Ausübung nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame Vorsorgevollmacht, überlassen werden.
Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Fall entschieden, in dem auf Grund einer von einem Erblasser erteilten und über dessen Tod hinaus fortgeltenden Vorsorgevollmacht die Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers nach seiner vorverstorbenen Ehefrau erklärt worden war.
|
|