Umsatzsteuerliche Organschaft

Umsatzsteuerliche Organschaft setzt Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der Geschäftsführung voraus

Eine Kapitalgesellschaft verliert ihre umsatzsteuerliche Selbstständigkeit und damit Unternehmereigenschaft, wenn sie finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist.

Die organisatorische Eingliederung ist laut Bundesfinanzhof unabhängig von der finanziellen Eingliederung zu prüfen, aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutungen spielen keine Rolle. Sie setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus. Ist diese nicht gegeben, ist zumindest erforderlich, dass dem Organträger institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der Geschäftsführung zustehen. Die Möglichkeit von Weisungen durch Gesellschafterbeschluss und regelmäßige Berichte über die Geschäftsführung seitens der Organgesellschaft reichen nicht aus. Institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten liegen z. B. vor, wenn der Geschäftsführer der Organgesellschaft vor Entscheidungen die Einwilligung eines vom Organträger beherrschten Beirats einholen muss.



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