Verzicht auf zugesagte Wiedereinstellung

Abfindung für den Verzicht auf eine zugesagte Wiedereinstellung ist nicht steuerfrei

Eine Arbeitnehmerin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber, dass sie nach dem Ende ihrer Erziehungszeit aus dem Unternehmen ausschied. Zugleich erklärte sich der Arbeitgeber bereit, die Arbeitnehmerin vier Jahre später wieder in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, das ihrer bisherigen beruflichen Qualifikation entsprach. Die Wiedereinstellungszusage erforderte zu ihrer Wirksamkeit eine schriftliche Bestätigung der Arbeitnehmerin sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit. Die Arbeitnehmerin meldete sich rechtzeitig zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zurück. Der Arbeitgeber teilte ihr mit, dass die Belegschaft auf Grund struktureller Anpassungen derzeit verringert werde. Sie erklärte sich daraufhin mit der folgenden Regelung einverstanden: „Wie Sie uns auf unsere Veranlassung hin mitteilten, verzichten Sie darauf, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Sie erhalten als Ausgleich aller durch diesen Verzicht entstandenen und in Zukunft entstehenden Nachteile eine Abfindung von 30.100 € brutto.“ Die Zahlung behandelte das Finanzamt als voll steuerpflichtig.

So sah es auch der Bundesfinanzhof. Abfindungen waren bis zum 31.12.2005 wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei. Erforderlich war ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis.

Die Aufhebungsvereinbarung können die Beteiligten wegen des Prinzips der Privatautonomie frei gestalten und formulieren. Dabei ist aber Vorsicht geboten, wie diese Entscheidung zeigt. Denn die Formulierung war hier das Problem. Die Abfindung wurde nicht, wie erforderlich, wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern wegen des Verzichts auf die Inanspruchnahme der Wiedereinstellungszusage und der damit verbundenen Nichtbegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses gezahlt.

Diese zur alten Abfindungsregelung ergangene Entscheidung ist weiterhin bedeutsam für die ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen.



Steuerpflichtige Einkünfte Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen