Steuerpflichtige Einkünfte

Abgrenzung von steuerpflichtigen Einkünften aus einer stillen Beteiligung gegenüber nicht steuerbaren Einnahmen aus einem Genussrechtsverhältnis

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob Beteiligungsanteile an einer Fondsgesellschaft die Annahme eines stillen Gesellschaftsverhältnisses rechtfertigten oder ob sie als Genussrechtskapital anzusehen waren. Die unterschiedliche Betrachtung hatte zur Folge, dass es bei Unterstellung einer stillen Gesellschaft zur Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen kam; andernfalls lagen nicht steuerbare Einnahmen aus der Rückzahlung des Genussrechts vor.

Eine stille Gesellschaft setzt den vertraglichen Zusammenschluss zwischen dem Inhaber eines Handelsgeschäfts, dem Unternehmensträger, und einer weiteren Person voraus. Diese Person beteiligt sich ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen und erhält eine Gewinnbeteiligung. Die stille Gesellschaft existiert nur als Innengesellschaft und tritt nach außen nicht in Erscheinung. Die Einlage geht zwar in das Vermögen des Unternehmensträgers über, wird aber kein Gesamthandsvermögen. Zusätzlich ist für die Begründung einer stillen Gesellschaft die Erfüllung eines gemeinsamen Zwecks erforderlich, die Erreichung eines gemeinsamen Ziels muss im Vordergrund stehen. Mit der Einigung auf den gemeinsamen Zweck werden die übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über Grundlagen und Ziele des Vertrags zum Vertragsinhalt der stillen Gesellschaft.

Das Genussrecht ist gegenüber der stillen Gesellschaft gesetzlich nicht definiert. Es zeichnet sich aber dadurch aus, dass dem Rechtsinhaber gegen das die Genussrechte ausgebende Unternehmen schuldrechtliche Ansprüche zustehen, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte. Dem Genussrechtsinhaber werden auch keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt.

Die Fondsgesellschaft bezeichnete die Beteiligungsanteile als Genussrechte und stellte darüber Genussrechtsscheine aus. Das ihr zur Verfügung gestellte Kapital wurde für Rechnung der Genussrechtsinhaber in sog. Future-Geschäfte investiert. Die Geschäfte wickelte die Fondsgesellschaft nicht selbst ab, sondern eine von ihr gegründete Tochtergesellschaft. Eine laufende Gewinnausschüttung an die Genussrechtsinhaber war vertraglich ausgeschlossen. Alle anfallenden Überschüsse wurden thesauriert. Der Fondsgesellschaft stand ebenso wie ihrer Tochtergesellschaft keine Erfolgsbeteiligung zu. Ihnen wurde lediglich das Recht zugebilligt, aus den vereinnahmten Geldern ihre laufenden Kosten zu decken. Die Laufzeit der Genussrechte war auf maximal acht Jahre beschränkt, eine vorzeitige Kündigung war möglich. Dem Rechtsinhaber der Beteiligungsanteile standen keinerlei Stimmrechte zu, er hatte lediglich Anspruch auf bestimmte Informationen im Rahmen von Jahreshauptversammlungen und auf Aushändigung einer Kopie des geprüften Jahresabschlusses. Ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung war ausgeschlossen.

Unter Berücksichtigung der vorherigen rechtlichen Ausführungen waren die Beteiligungsanteile an der Fondsgesellschaft als Genussrechtsanteile zu bewerten. Sie verschafften dem Inhaber nicht nur eine Teilhabe am Gewinn, sondern auch am Aufgabe- bzw. Liquidationserlös. Diese Beurteilung führt dazu, die aus der Beteiligung erzielten Einkünfte als solche aus Gewinnanteilen und nicht als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen anzusehen. Die Veräußerung derart originär erworbener und im Privatvermögen befindlicher Genussrechte spielt sich auf der Vermögensebene ab. Da aus den Genussrechten auch keine laufenden Erträge gezogen und die Anteile erst mehrere Jahre nach ihrem Erwerb zurückgegeben wurden, keine wesentliche Beteiligung vorlag und der zeitliche Rahmen für eine mögliche Steuerpflicht überschritten war, blieben die aus der Beteiligung erzielten Überschüsse nicht steuerbar.



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