Arbeitnehmerbeteiligung

Arbeitnehmer sollen stärker am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen beteiligt werden

Am 27.8.2008 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung beschlossen. Es wird erwartet, dass der Gesetzentwurf das Parlament ohne wesentliche Änderungen passiert. Die Beteiligung der Mitarbeiter an ihren Unternehmen ist in Deutschland im europäischen Vergleich unterdurchschnittlich ausgeprägt. Dem will die Bundesregierung durch eine stärkere steuerliche Förderung ab 2009 entgegenwirken.

Ausbau der Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen

Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, steigt von 18 % auf 20 %. Dieser Prozentsatz wird auf vermögenswirksame Leistungen angewendet, soweit sie 400 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Damit beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage höchstens 80 € (400 € x 20 %).

Zusätzlich wird die Einkommensgrenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage in Beteiligungen für Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten auf 20.000 €/40.000 € (zuvor 17.900 €/35.800 €) erhöht.

Steuerfreiheit für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen bis 360 €

Für Arbeitnehmer werden künftig Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer direkten Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dies gilt auch für die Beteiligung des Arbeitnehmers an einem anderen Konzernunternehmen, obwohl es sich rein rechtlich nicht um den Arbeitgeber handelt. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt 360 € im Kalenderjahr. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass

die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird (keine Entgeltumwandlung) und

die Beteiligung allen Arbeitnehmern, die in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen, offen steht (Gleichbehandlung).



Die neue Regelung kann bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen auch mehrfach in Anspruch genommen werden. Bis einschließlich 2015 erhalten bestehende Mitarbeiterbeteiligungsmodelle aus steuerlicher Sicht Bestandsschutz und werden wie bisher gefördert.

Einführung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds

Als neue förderfähige Anlageform wird die Kategorie des Mitarbeiterbeteiligungsfonds eingeführt. Sowohl bei vermögenswirksamen Leistungen als auch bei der steuerfreien Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen können solche Fonds als indirekte Beteiligung genutzt werden. Dabei kann ein Arbeitnehmer auch beide Förderwege in Anspruch nehmen.

Die Mitarbeiterbeteiligungsfonds dienen der Risikominimierung, damit Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers neben dem Arbeitsplatz nicht auch noch die Beteiligung verlieren. 75 % des Fondsvermögens müssen in Unternehmen investiert werden, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligt haben.

Anleger erhalten die Möglichkeit, ihre Anteile am Fonds zum Rücknahmepreis zurückzugeben. Eine Rücknahme der Anteile erfolgt höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Rückgabefrist, die regulär bis zu 24 Monate und in Ausnahmefällen bis zu vier Jahren betragen kann.



Tonnage-Gewinn