Tonnage-Gewinn

Keine Hinzurechnungen und Kürzungen hinsichtlich des Tonnage-Gewinns

Bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland kann der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage ermittelt werden, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Ist der Antrag auf Tonnagebesteuerung gestellt, kann er nicht widerrufen werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in diesen Fällen keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen oder Kürzungen vorzunehmen sind.



Arbeitnehmerbeteiligung Keine Bereicherung des Nacherben