Unerlaubte Telefonwerbung

Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unerlaubte Telefonwerbung

Das Bundeskabinett hat am 30.7.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen. Nach Ankündigung des Bundesjustizministeriums sollen damit die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet geschützt werden, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

Ein Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können zukünftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 €.

Unabhängig davon, ob der Werbeanruf unerlaubt war, können zukünftig alle Verträge widerrufen werden, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Dies gilt auch für Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, die nach der derzeit gültigen Rechtslage vom Widerrufsrecht ausgenommen sind.

Die Widerrufsfrist beträgt, abhängig von den Umständen des Einzelfalles, zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (z. B. als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen.

Ein Widerrufsrecht besteht zukünftig auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.

Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels bedarf zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt.



Das Gesetz soll Anfang 2009 in Kraft treten.



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