Verzicht auf ein Aktienandienungsrecht

Zahlungen an einen Arbeitnehmer für seinen Verzicht auf ein Aktienandienungsrecht sind Arbeitslohn

Das Entgelt für den Verzicht auf das Andienungsrecht ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher lohnsteuerpflichtig.

Ein Aktionär einer Aktiengesellschaft, zugleich Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft, verzichtete gegen Zahlung einer Prämie darauf, weitere Aktien der Gesellschaft zu übernehmen. Die Prämie war nach einer grundlegenden Vereinbarung der Gesellschaft nur geschäftsführenden Gesellschaftern zu zahlen. Dies rechtfertigte den Schluss, dass die Zahlung nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erfolgte. Es handelte sich im weitesten Sinne um eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft. Die Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass die Prämie von einem Dritten, einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft, gezahlt wurde.



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