Keine Werbungskosten

Schuldzinsen für Darlehen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten keine Werbungskosten

Schuldzinsen sind nur als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Schuldzinsen stehen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, entsprechende Einkünfte zu erzielen, und die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Die dingliche Belastung von Grundstücken mit Hypotheken oder Grundschulden begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Belastungen des Nachlasses mit Vermächtnis-, Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten für die Wirtschaftsgüter des Nachlasses führen. Nimmt ein Erbe ein Darlehen auf, um die Zwangsvollstreckung für einen Vermächtnis- oder Pflichtteilsberechtigten abzuwenden, sind die anfallenden Schuldzinsen keine Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn durch die Abwendung der Zwangsvollstreckung die weitere Vermietung von Grundstücken ermöglicht werden soll.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



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