Veräußerung von GmbH Anteilen

Veräußerung von GmbH-Anteilen an neu gegründete GmbH unmittelbar vor Wechsel des Besteuerungssystems kein Gestaltungsmissbrauch

Die Gesellschafter der A-GmbH errichteten am 13.12.2001 eine weitere beteiligungsidentische B-GmbH, die am 11.1.2002 in das Handelsregister eingetragen wurde. Unmittelbar nach der Errichtung veräußerten sie der B-GmbH mit Wirkung vom 28.12.2001 ihre Anteile an der A-GmbH. Dadurch realisierten die Gesellschafter einen Veräußerungsverlust, den sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machten. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht werteten den Veräußerungsvorgang als Gestaltungsmissbrauch und berücksichtigten den Veräußerungsverlust nicht.

Der Bundesfinanzhof sah demgegenüber keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.

Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anteile nur zum Schein an die B-GmbH veräußert wurden. Folglich lag kein Scheingeschäft vor.

Es stand den Gesellschaftern der A-GmbH frei, ob, wann und an wen sie ihre Anteile veräußerten. Dies galt auch, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führte.

Die Gesellschafter haben nicht dadurch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, dass sie ihre Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert haben, als das Halbeinkünfteverfahren noch nicht anwendbar war (1.1.2002). Das Wissen um eine gesetzliche Änderung und ein dadurch ausgelöstes früheres Handeln stellt keine Umgehung eines Steuergesetzes dar. Die Gestaltung war nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass die Gesellschafter der A-GmbH ihre Anteile an die beteiligungsidentische B-GmbH veräußert haben. Es ist zulässig, dass eine steuerpflichtige Person zwischen sich und eine steuerpflichtige Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft schaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen trägt.





Veräußerungsgewinnbesteuerung Keine Werbungskosten