Änderung einer Bilanz

Voraussetzungen für die Änderung einer Bilanz

Entspricht eine Bilanz im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, darf sie später nicht mehr geändert (berichtigt) werden. Eine Bilanz ist richtig, wenn sie den Kenntnisstand widerspiegelt, den ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben muss. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich eine zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung vertretene Auffassung später durch eine Änderung der Rechtsprechung als falsch herausstellt. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof die bereits früher vertretene Auffassung.

Anders sieht die rechtliche Beurteilung für eine Bilanzänderung aus. Von einer Bilanzänderung spricht man, wenn ein zulässiger Bilanzansatz mittels Ausübung eines Bilanzierungs- oder Bewertungswahlrechts durch einen anderen richtigen Bilanzansatz ersetzt werden soll. Die Bilanzänderung ist dann und insoweit zulässig, wie sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Berichtigung der Bilanz steht und ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, der sich aus der Bilanzberichtigung ergibt. Außerdem müssen sich die aus der Bilanzänderung ergebenden Gewinnerhöhungen unmittelbar auf den Bilanzgewinn auswirken. Das ist bei einer Gewinnerhöhung durch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nicht der Fall. Sie sind außerbilanziell dem ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Gleiches gilt für einen umwandlungssteuerrechtlich ermittelten Übernahmegewinn. Auch er führt zu einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung.



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