Unterhaltsaufwendungen

Unterhaltsaufwendungen auch bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen des Unterhaltsempfängers als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind bis zu 7.680 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn für diese Person kein Kindergeld bezogen wird und diese kein oder nur ein geringes Vermögen hat. Als geringfügig ist ein Vermögen bis zu einem Wert (Verkehrswert) von 15.500 € anzusehen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mindert sich der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot.

Im entschiedenen Fall muss das Finanzgericht nach diesen Grundsätzen nunmehr feststellen, ob das Vermögen des Unterhaltsempfängers verwertbar oder beleihbar ist.



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