Anspruch auf Ausbildungsbonus

Arbeitgeber haben Anspruch auf einen Ausbildungsbonus, wenn sie Altbewerber einstellen

Arbeitgeber haben neuerdings Anspruch auf einen Zuschuss für die zusätzliche betriebliche Ausbildung besonders förderungsbedürftiger Auszubildender. Förderungsfähig sind Ausbildungen, die frühestens am 1.7.2008 und spätestens am 31.12.2010 begonnen werden.

Voraussetzungen

Als besonders förderungsbedürftig werden Auszubildende angesehen, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemeinbildende Schule verlassen haben und die

sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben und einen Hauptschulabschluss, einen Sonderschulabschluss oder keinen Schulabschluss haben oder die

lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.



Höhe des Ausbildungsbonus

Die Höhe des Bonus richtet sich nach der für das erste Ausbildungsjahr tariflich vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung oder, wenn es eine solche nicht gibt, nach der für vergleichbare Ausbildungen ortsüblichen Ausbildungsvergütung. Einmalig gezahltes Entgelt (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) wird dabei nicht berücksichtigt.

Der Ausbildungsbonus beträgt für jedes zusätzliche Ausbildungsverhältnis

4.000 €, wenn die maßgebliche Vergütung 500 € unterschreitet,

5.000 €, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 500 € und weniger als 750 € beträgt, und

6.000 €, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 750 € beträgt.



Der Ausbildungsbonus reduziert sich anteilig, soweit die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer unterschritten wird, weil der Auszubildende bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrags Teile der Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrechnung von Zeiten beruflicher Vorbildung auf die Ausbildung erfolgt.

Bei schwerbehinderten und behinderten Auszubildenden kann sich der Ausbildungsbonus um 30 % erhöhen.

Auszahlung

Die eine Hälfte der Leistung wird nach Ablauf der Probezeit, die andere Hälfte nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht.

Gewährung nach Ermessen bei sog. zweijährigen Altbewerbern

Neben der beschriebenen Mussleistung im Falle „besonderer Förderungsbedürftigkeit“ gibt es auch noch eine Kannleistung, d. h. einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung der Bundesagentur für Arbeit, ob sie einen Zuschuss gewährt, wenn der Altbewerber zwar einen höheren Schulabschluss erreicht hat als es für die Mussleistung erforderlich ist (er also mindestens zu einem Abschluss der Mittelschule gelangt ist), sich die Suche nach einer Ausbildung aber bereits über mehr als zwei Jahre erstreckt; das Gesetz spricht hier von (einfacher) „Förderungsbedürftigkeit“. Ein solcher Anspruch steht auch für Auszubildende zu, deren Ausbildungsvertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des auszubildenden Betriebs vorzeitig beendet worden ist, wenn deren Vermittlung in ein die Ausbildung fortführendes Ausbildungsverhältnis wegen in ihrer Person liegenden Umständen erschwert ist.

Weitere Voraussetzungen

Außer, dass es sich um einen Altbewerber oder einen „zweijährigen Altbewerber“ im obigen Sinne handeln muss, gibt es verschiedene Voraussetzungen, damit der Ausbildungsbonus gewährt werden kann:

So muss sich der Bewerber um eine Ausbildung „bemüht“ haben. Erforderlich ist insofern, dass der Bewerber entweder bei der Agentur für Arbeit oder bei dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV-Leistungsträger) als Ausbildungssuchender gemeldet war. Dem steht es gleich, wenn der Bewerber den Nachweis von mindestens fünf abgelehnten Bewerbungen je Kalenderjahr für ein Ausbildungsverhältnis erbringt.

Es muss sich außerdem um eine förderungsfähige Ausbildung handeln. Darunter fallen nur betriebliche Ausbildungen, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung oder nach dem Seemannsgesetz durchgeführt werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.

Die Einstellung des Altbewerbers muss „zusätzlich“ erfolgen. Das bedeutet, dass es im Betrieb infolge der Einstellung des Altbewerbers mehr Ausbildungsplätze geben muss, als durchschnittlich in den letzten drei Jahren vorhanden waren. Dabei ist auf den Betrieb und nicht auf das Unternehmen abzustellen. Es zählt die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Stichtag ist jeweils der 31.12. eines Kalenderjahres. Auszubildende, die nur wegen des Nichtbestehens ihrer Abschlussprüfung weiter beschäftigt werden, werden nicht mitgerechnet. Das gilt auch für Auszubildende, deren Ausbildungszeit vor dem 31.12. desselben Jahres endet. Für die Ermittlung der Zahl der Ausbildungsplätze ist auf ganze Zahlen zu runden, wenn sich hinter dem Komma eine Zahl zwischen fünf und neun ergeben würde. Der Arbeitgeber hat die Zusätzlichkeit durch eine Bescheinigung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle (z. B. der Industrie- und Handelskammer) nachzuweisen.

Der Ausbildungsbonus wird nicht gewährt, wenn ein Dritter zu dem gleichen Zweck eine Leistung gewährt. Allerdings bleiben Leistungen Dritter zur Aufstockung des Ausbildungsbonus anrechnungsfrei.

In bestimmten Fällen ist die Gewährung des Ausbildungsbonus ausgeschlossen. Das ist der Fall, wenn

zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses veranlasst hat, um den Ausbildungsbonus zu erhalten,

zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber den Auszubildenden im Vorjahr oder früher nicht zur Ausbildung eingestellt hat, um den Ausbildungsbonus zu erhalten oder

die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils durchgeführt wird. Hierdurch sollen Umgehungen und Mitnahmeeffekte vermieden werden.



Erfolgt die Einstellung bei einem Arbeitgeber, bei dem der Auszubildende bereits eine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung nach dem Arbeitsförderungsrecht durchlaufen hat, so sind die dafür gewährten Förderbeträge auf den Ausbildungsbonus anzurechnen. Eine Reduzierung des Ausbildungsbonus wegen erbrachter Ausbildungsleistungen erfolgt in diesem Falle nicht.

Für die Gewährung des Ausbildungsbonus ist diejenige Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit soll Einzelheiten zum Ausbildungsbonus in einer sog. Anordnung regeln.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll dem Deutschen Bundestag zwischen Juli 2010 und Dezember 2013 mehrere Berichte über die Auswirkungen des neuen Gesetzes vorlegen. Sämtliche Regelungen über den Ausbildungsbonus treten zum 1.1.2016 außer Kraft.



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