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Aufwandsentschädigung für AStA-Mitglieder ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Die Studentenschaft einer Universität ist in der Regel eine rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts. Die an ihre Organe, den AStA und die dafür handelnden Personen, gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die AStA-Mitglieder setzen als Organmitglieder ihre Arbeitskraft ein, um die Aufgaben des AStA zu erfüllen. Dabei schulden sie ihre Arbeitskraft, sind persönlich weisungsgebunden, organisatorisch eingegliedert und tragen kein Unternehmerrisiko. Das Dienstverhältnis beginnt mit der Annahme der Wahl durch das Studentenparlament.
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