Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs

Baumbestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs

Der Baumbestand eines forstwirtschaftlichen Betriebs zählt nicht zum abnutzbaren Anlagevermögen. Damit widersprach der Bundesfinanzhof der Auffassung eines Forstwirts, der für einen abgegrenzten Baumbestand eine besondere Abschreibung in Anspruch genommen hatte. Das Gericht setzte sich in diesem Zusammenhang mit den Besonderheiten der Bewertung eines Baumbestandes auseinander.

Danach ist das stehende Holz ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens. Der einzelne Baum eines Waldes stellt kein Wirtschaftsgut dar. Ein Baumbestand gilt nur dann als einheitliches Wirtschaftsgut, wenn es sich um eine mindestens einen Hektar große zusammenhängende Teilfläche handelt. Die gewinnwirksame Berücksichtigung einer Wertminderung kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliches Holz oder wesentliche Teile einer solchen Einheit eingeschlagen werden.



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