Ausgelagerte Bankgeschäfte

Ausgelagerte Bankgeschäfte nicht automatisch steuerfrei

Ein Rechenzentrum erbrachte für Banken Datenverarbeitungsleistungen, die von den Banken insbesondere für den umsatzsteuerfreien Überweisungsverkehr genutzt wurden. Dabei verarbeitete das Rechenzentrum Datensätze und nahm Prüfungen vor, die sich auf Kontostand und Kreditlinie, Kontonummer und Namen der Begünstigten, Bankleitzahl der Empfängerbank und mögliche Überweisungssperren bezogen. Waren alle Angaben in Ordnung, veranlasste das Rechenzentrum Abbuchung und Weiterleitung an die Bank des Begünstigten. Das Rechenzentrum behandelte seine Leistungen als umsatzsteuerfrei.

Der Bundesfinanzhof beurteilte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Zwar können steuerfreie Bank- und Finanzdienstleistungen nicht nur durch Banken und Finanzinstitute, sondern auch durch Dienstleister wie Rechenzentren erbracht werden. Erforderlich ist hierfür aber, dass die jeweilige Leistung als eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Bank- oder Finanzdienstleistung erfüllt. Das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems kann danach Gegenstand einer steuerfreien Leistung sein. Im Urteilsfall traf das nicht zu, weil das Rechenzentrum gegenüber den Banken auch steuerpflichtige Leistungen allgemeiner Art erbracht hatte und der steuerfreie Leistungsbereich nicht hinreichend klar von den steuerpflichtigen Leistungen abgegrenzt war.



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