Betriebliche Schuldzinsen

Betriebliche Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen sind bei konkretem Nachweis von der Beschränkung der Überentnahmen-Regelung ausgenommen

Die Abzugsfähigkeit von betrieblichen Schuldzinsen ist in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen. Abzugsfähig sind Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Privat veranlasste Schuldzinsen sind Lebensführungskosten und nicht abzugsfähig.

Die betrieblich veranlassten Schuldzinsen sind in einem zweiten Schritt daraufhin zu überprüfen, ob sie in vollem Umfang oder nur beschränkt den steuerlichen Gewinn mindern dürfen. Ausgangspunkt für diese Berechnung ist, ob eine sog. Überentnahme vorliegt. Eine Überentnahme ergibt sich grundsätzlich, wenn die Entnahmen des Wirtschaftsjahres höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen. Liegt eine Überentnahme vor, werden die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesetzt. Ein Sockelbetrag von 2.050 € ist immer absetzbar.

Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind von dieser Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs ausgeschlossen. Diese Zinsen sind immer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings, dass für die Finanzierung ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens lediglich durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht nicht aus.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der unbeschränkte Abzug betrieblicher Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen voraussetzt, dass die Darlehensmittel, für die Schuldzinsen anfallen, nachweislich für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet worden sind.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.



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