Dauerhafte Verluste einer Ferienwohnung

Dauerhafte Verluste einer Ferienwohnung nur bei ortsüblicher Vermietzeit abzugsfähig

Ein Hauseigentümer besaß in einem Haus vier Ferienwohnungen. Während drei Wohnungen ca. 200 Tage im Jahr belegt waren, war die vierte nur an 33 Tagen vermietet. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dieser Wohnung nicht an, weil die vom Landesamt für Statistik ermittelte ortsübliche Vermietzeit von Ferienwohnungen 79 Tage betrug. Der Hauseigentümer meinte hingegen, es müsse ihm überlassen sein, in welcher Intensität er einzelne Wohnungen vermiete. In der Summe aller Wohnungen habe er jedenfalls die statistischen Werte überschritten.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Das Gericht überprüfte nur die vierte Wohnung, weil die anderen eine ausreichende Vermietzeit vorwiesen. Das Gericht machte deutlich, dass Verluste einer Ferienwohnung zwar grundsätzlich abzugsfähig sind, wenn sie ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und hierfür ständig bereitgehalten wird. Unterschreitet aber die tatsächliche Vermietzeit die ortsübliche um mindestens 25 %, muss die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden. Da diese aber negativ war, konnte er die Verluste nicht geltend machen.



Gesellschaft trotz Rechtsformwechsel Gewerblicher Grundstückshandel