Eigentum an Aktien

Eigentum an Aktien geht erst bei Bezahlung auf den Erwerber über

Eheleute hatten Aktien verkauft, deren Kaufpreis sich aus einem noch vorzulegenden Wertgutachten ergeben sollte. Dieses stellte etwa ein Jahr später die Wertlosigkeit der Aktien fest. Die Eheleute machten daraufhin in ihrer Einkommensteuererklärung einen Verlust aus Aktienverkäufen geltend und beantragten, diesen mit anderweitig erzielten, positiven Einkünften zu verrechnen.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Verlustes für das Antragsjahr ab, er sei erst im folgenden Jahr nach der Vorlage des Wertgutachtens entstanden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung, weil die Aktien im Antragsjahr weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich auf den Erwerber übergegangen waren.

Zivilrechtlich konnte die Veräußerung erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung bewirkt werden. Seine endgültige Bestimmung ergab sich jedoch erst im folgenden Jahr. Aber auch wirtschaftlich hatte der Erwerber noch keine rechtlich geschützte Position. Die mit den Anteilen verbundenen Rechte und das Risiko einer Wertminderung oder die Chance einer Wertsteigerung lagen noch beim Verkäufer.



Einkünfte aus typisch stiller Beteiligung Gesellschaft trotz Rechtsformwechsel