Einkünfte aus typisch stiller Beteiligung

Einkünfte aus typisch stiller Beteiligung sind nach dem DBA-Luxemburg als Dividenden zu behandeln

Eine GmbH war zu 48 % direkt und im Übrigen als typisch stille Gesellschafterin an einer Kapitalgesellschaft in Luxemburg beteiligt. Sie hielt die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung im Inland für steuerfrei.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die Gewinnanteile in Deutschland steuerpflichtig. Grundsätzlich werden Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg als Dividenden angesehen. Dafür steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Hinsichtlich der Dividenden wird das deutsche Besteuerungsrecht allerdings durch das luxemburgische Recht zum Steuerabzug an der Quelle eingeschränkt. Die Quellensteuer ist in Deutschland auf die deutsche Körperschaftsteuer anrechenbar.

Gegenüber dem vorgenannten Grundsatz besteht eine Ausnahmeregelung für Dividenden, die von einer in Luxemburg ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 % einer deutschen Kapitalgesellschaft gehören (Schachtelbeteiligung). Solche Dividenden sind von der inländischen Besteuerung ausgenommen. Die Ausnahmeregelung ist aber nur auf direkte Kapitalbeteiligungen anwendbar.

Auch wenn die Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung „wie“ Dividenden besteuert werden, handelt es sich doch nicht um eine direkte Kapitalbeteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft. Deshalb sind die Gewinnanteile aus einer typisch stillen Beteiligung unter Anrechnung der in Luxemburg einbehaltenen Quellensteuer in Deutschland steuerpflichtig.



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