Garantievertrag über 40 Jahre

Garantievertrag über 40 Jahre nicht wettbewerbswidrig

Ein Hersteller von Aluminiumdächern, der in seinen Prospekten für seine Produkte eine Garantie von 40 Jahren versprach, wurde von einem Konkurrenten wegen Wettbewerbswidrigkeit auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Zu Unrecht, befand der Bundesgerichtshof. Nach der Entscheidung des Gerichts ist der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie sei nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat.



Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Unterlagenvernichtung im Jahr 2009