Unterlagenvernichtung im Jahr 2009

Folgende Unterlagen können im Jahr 2009 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2008 vernichtet werden:

Aufzeichnungen aus 1998 und früher.

Inventare, die bis zum 31.12.1998 aufgestellt worden sind.

Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1998 oder früher erfolgt ist.

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1998 oder früher aufgestellt worden sind.

Buchungsbelege aus dem Jahre 1998 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).

Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2002 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.

sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2002 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

für eine begonnene Außenprüfung,

für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,

für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und

bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.



Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.



Garantievertrag über 40 Jahre Keine nachträglichen Werbungskosten