Staatliche Milchquoten-Verkaufsstellen

Staatliche Milchquoten-Verkaufsstellen sind nicht verpflichtet, in Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen

Staatliche Milchquoten-Verkaufsstellen, die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger übertragen, handeln hoheitlich und sind nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie dürfen deshalb in ihren Rechnungen an die Käufer von Milchquoten keine Umsatzsteuer ausweisen.

Dies hat der Bundesfinanzhof im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof entschieden.



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