Erwerb einer Photovoltaikanlage

Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage durch Privatperson weiter streitig

Der Bundesfinanzhof hat offengelassen, ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die vor dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 1.4.2000 auf dem Dach eines selbst genutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts war. Im Urteilsfall fehlte es für den Vorsteuerabzug nach Auffassung des Bundesfinanzhofs an einer eindeutigen Zuordnung der Photovoltaikanlage zu einem Unternehmen.

Der Kläger hatte die Vorsteuer aus der 1997 erworbenen Anlage erstmals im Jahr 2002 geltend gemacht. Die Entscheidung, ob ein sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzter Gegenstand dem Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet wird, muss der Unternehmer im Zeitpunkt des Erwerbs treffen. Wesentliches Indiz für die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich ist, wenn der Unternehmer zeitnah die Vorsteuer geltend macht.

Ab Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erkennt die Finanzverwaltung die Unternehmereigenschaft an, wenn der Betreiber den Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich, in das allgemeine Stromnetz einspeist.



Nebenberufliche Tätigkeiten Staatliche Milchquoten-Verkaufsstellen