Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen

Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen nur bei Nachweis möglich

Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Der Zuschlag darf 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn an sich maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Dieses Arbeitsentgelt ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die Steuerfreiheit setzt immer voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für nachgewiesene Nachtarbeit gezahlt wird. Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt sein.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster können Nachtarbeitszuschläge auch bei mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen als neben dem Grundlohn vereinbart angesehen werden. Die tatsächliche Nachtarbeitsleistung ist allerdings konkret nachzuweisen. Für den Nachweis ist erforderlich, dass über die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in den Nachtstunden Einzelaufzeichnungen geführt werden. Das Finanzgericht sieht den Nachweis als erbracht an, wenn die tatsächlich geleistete Nachtarbeit zu arbeitsvertraglich geregelten Zeiten angefallen ist und auf Grund des individuellen Arbeitszeitkontos des Arbeitnehmers nachvollzogen werden kann.

Abschließend entscheiden muss nun der Bundesfinanzhof.

Anmerkung: Wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird, gilt Folgendes: Für Nachtarbeit in der Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 %.



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