Steuerliches Wahlrecht

Steuerliches Wahlrecht in Einbringungsfällen durch Ausübung in der Steuererklärung unwiderruflich

Werden Personengesellschaftsanteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, kann diese wählen, ob diese zum Buchwert, zum gemeinen Wert oder zu einem Zwischenwert eingebracht werden. Bei der Buchwerteinbringung fallen keine Steuern für den Einbringenden an.

Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall von Kommanditisten zu entscheiden, die ihre KG-Anteile 1996 in eine GmbH eingebracht hatten. Die GmbH wählte in ihrer Körperschaftsteuererklärung 1996 die Einbringung zu Buchwerten. Später beantragte sie, einen höheren Wert anzusetzen, weil dies für die Beteiligten günstiger war. Sie verwies darauf, dass die Handelsbilanz 1996 von der Gesellschafterversammlung bei Abgabe der Steuererklärung noch nicht festgestellt worden war und die darauf beruhende Steuerbilanz deshalb nur vorläufigen Charakter gehabt habe. Somit sei auch die Steuererklärung vorläufig. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht, weil der GmbH-Geschäftsführer mit Einreichung der Steuererklärung das Wahlrecht ausgeübt hatte. Hierfür sei keine formelle Feststellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses erforderlich. Eine dem Finanzamt eingereichte Steuerbilanz sei auch ohne Feststellung der Handelsbilanz wirksam.



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