Verpackungsverordnung geändert

Verpackungsverordnung geändert

Die Verpackungsverordnung enthält Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, also Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Bei Verkaufsverpackungen wird unterschieden zwischen solchen für private und solchen für gewerbliche Endverbraucher.

Am 4. April 2008 ist die 5. Novelle der Verpackungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden, mit der die Regelungen für Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher abgegeben werden - der Bereich, für den die höchsten Anforderungen gelten - geändert wurden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Die Definition des Begriffs „Privater Endverbraucher“ wurde wie folgt erweitert und präzisiert: „Private Endverbraucher“ sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einen 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Die bisherige Ausnahmeregelung für Druckereien und Papier verarbeitende Betriebe wurde gestrichen.

Es wird eine Pflicht zur Teilnahme an einem sog. Dualen Entsorgungssystem eingeführt, womit die bisherige Alternative einer „Selbstentsorgung“ stark eingeschränkt wird. Diese Beteiligungspflicht richtet sich an „Hersteller und Vertreiber“, die mit Ware gefüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen. Nur Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, diese Pflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, muss gegebenenfalls ein Wechsel der Lizenznehmer erfolgen.

Neben der „Duales System Deutschland GmbH“ („Grüner Punkt“) gibt es inzwischen bundesweit sieben weitere anerkannte Duale Entsorgungssysteme, zu denen DSD-Lizenznehmer wechseln können. Da alle neuen Konkurrenz-Systeme den „Gelben Sack“ mitbenutzen, müssen sie ihre gegenseitigen Ansprüche über eine neu eingerichtete „Gemeinsame Stelle“ untereinander verrechnen.

Grundsätzlich bleibt eine Rücknahme und Verwertung in Eigenregie zulässig. Sofern dabei die Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (insbesondere die Verwertungsquoten) eingehalten werden, besteht für diese - vorher zwingend lizenzierten - Verpackungen ein Anspruch auf Rückzahlung der System-Lizenzgebühren.

Anstelle einer Beteiligung an einem dualen System sind branchenbezogene Lösungen (z. B. für Kfz-Werkstätten) zulässig, an die allerdings hohe Anforderungen gestellt werden: Sachverständigen-Bescheinigung, behördliche Anzeige, Einhaltung der Verwertungsquoten des Anhangs I, dabei keine Anrechnung von branchenfremden Verpackungen oder von Transport- und Umverpackungen, etc.

Wer Verkaufsverpackungen für Endverbraucher in Verkehr bringt, muss zukünftig jährlich zum 1. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Diese „Vollständigkeitserklärungen“ müssen Angaben zu Verpackungsmengen, -material, Aufteilung auf die „Dualen Systeme“ und zur Verwertung beinhalten. Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, die Abgabepflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren, soweit sich diese an Dualen Systemen beteiligen. Vollständigkeitserklärungen sind ab Jahresmengen von mehr als 80 t/a Glas oder mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton oder mehr als 30 t/a Aluminium/Weißblech/Kunststoffe/Verbunde abzugeben. Unterhalb dieser Mengenschwellen ist eine Abgabe nur auf behördliches Verlangen erforderlich. Die „Vollständigkeitserklärungen“ der Unternehmen müssen durch externe Dritte testiert werden. Dazu berechtigt sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und Sachverständige gemäß der Verpackungsverordnung, die hierzu eine elektronische Signatur benötigen. Die testierten „Vollständigkeitserklärungen“ müssen jährlich auf elektronischem Weg bei der IHK hinterlegt werden. Die IHK muss im Internet Namen und Anschrift der Unternehmen, die eine Erklärung abgeben, veröffentlichen. Die „Vollständigkeitserklärungen“ selbst werden nur in ein geschütztes Intranet eingestellt, in das auch die Dualen Systeme ihre Lizenz-Daten und -mengen eingeben. Weder die IHK noch die Dualen Systeme können die Angaben der „anderen Seite“ einsehen. Nur die zuständigen Abfallbehörden erhalten für ihre Überwachungsaufgaben vollständige Leserechte.

Bei der Pfandpflicht auf Einweg-Getränke-Verpackungen wird eine Beteiligung an einem bundesweit tätigen Pfandsystem vorgeschrieben, welches die Abwicklung von gegenseitigen Pfanderstattungsansprüchen ermöglicht. Ausnahme: Diätetische Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder. Einweg-Getränke-Verpackungen aus Kunststoff, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen und zu mindestens 75 % aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, werden bis Ende 2012 von der Pfandpflicht befreit.

Die bisherige Pflicht, bei Verpackungen für Endverbraucher die Systembeteiligung durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen, wird gestrichen.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können verlangen, dass stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle im Dualen Sammelsystem gegen ein angemessenes Entgelt miterfasst werden.



Am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, also am 5. April 2008, trat die Vorschrift zum Thema „Vollständigkeitserklärung“ sowie eine dazu gehörende Übergangsregelung in Kraft.

Die Änderungen bei diätetischen Getränken werden am 1. April 2009, alle übrigen Neuregelungen am 1. Januar 2009 in Kraft treten.



Vorsteuerabzug bei Kauf eines Pkw Unterhaltsaufwendungen