Unterhaltsaufwendungen

Unterhaltsaufwendungen für vermögende Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung

Ein mit der Mutter eines gemeinsamen Kindes zusammen lebender Partner kann Unterhaltsaufwendungen für die Partnerin als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies ist jedoch u. a. abhängig von der Höhe des Vermögens der unterstützten Partnerin. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung solcher Unterhaltsaufwendungen in einem Fall ab, weil die Lebenspartnerin über ein Kapitalvermögen von ca. 50.000 € verfügte.

Den Einwand, dass die Lebensgefährtin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes keinen Beruf ausüben und dadurch auch keine ausreichende Altersversorgung erwerben könne, wies der Bundesfinanzhof zurück. Ein zukünftiger Unterhaltsbedarf habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob ein Vermögen wesentlich oder unwesentlich ist. Auch den Hinweis, die von der Verwaltung festgelegte Geringfügigkeitsgrenze für Vermögen von 15.500 € sei nicht mehr zeitgemäß, hielt das Gericht nicht für entscheidend.



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