Aufwendungen für Diätverpflegung

Aufwendungen für Diätverpflegung sind keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn durch den Verzehr entsprechender Lebensmittel eine medikamentöse Behandlung ersetzt wird.



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