Ordnungsgemäße Bilanz

Eine im Zeitpunkt der Aufstellung ordnungsgemäße Bilanz kann später nicht berichtigt werden

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Sparkasse bildete in ihrer Bilanz 1999 Rückstellungen für Krankheitskosten-Beihilfen, die sie ihren Pensionären gewährte. Für ihre aktiven Mitarbeiter, die die gleichen Beihilfeansprüche hatten, bildete sie keine Rückstellungen. Im Jahre 2002 stellte die Rechtsprechung klar, dass solche Rückstellungen auch für aktive Mitarbeiter zu bilden sind. Die Sparkasse berichtigte deswegen ihre Bilanz 1999 und erhöhte den bisher gebildeten Rückstellungsbetrag Gewinn mindernd.

Das Gericht entschied, dass eine Bilanzberichtigung nicht möglich ist, weil die Sparkasse bei Bilanzaufstellung noch keine Kenntnis von der Pflicht zur Rückstellungsbildung hatte. Diese hatte sich erst aus der Rechtsprechung im Jahr 2002 ergeben. Die Bilanz 1999 wurde somit nicht nachträglich unrichtig.



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