Reform Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erste Details zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe hat im November 2007 ihr Ergebnispapier zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgelegt, mit dem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Ansatz Verkehrswert, aber Verschonungsmöglichkeit) erfüllt werden sollen. Das Gesamtsteueraufkommen, das allein den Ländern zusteht, soll wie bisher ca. 4 Milliarden € betragen. Die genaue Ausformung der vorgelegten Grundzüge wird sich erst aus dem Gesetzentwurf ergeben. Ob das aktuelle oder das neue Recht günstiger ist, lässt sich nicht generell, sondern nur individuell unter Berücksichtigung der beteiligten Personen und der Vermögensstruktur bestimmen.

Grundsätzliches

Die persönlichen Freibeträge werden angehoben:



• Ehegatten 500.000 € (vormals 307.000 €),
• Kinder 400.000 € (vormals 205.000 €),
• Enkel 200.000 € (vormals 51.200 €),
• Sonstige Personen der Steuerklasse I, insbesondere Eltern 100.000 € (vormals 51.200 €),
• Personen der Steuerklasse II und III 20.000 € (vormals 10.300 €/5.200 €)

Die einzelnen Tarifstufen bezüglich des Wertes der Erbschaft/Schenkung werden zu Gunsten der Steuerbürger leicht angehoben. Die erste Tarifstufe geht nunmehr bis 75.000 € (zuvor 52.000 €). In der Steuerklasse I bleibt es bei den bisherigen Tarifsätzen von 7 bis 30 %. In den Steuerklassen II und III wird ein zweistufiger Tarif von 30 bzw. 50 % eingeführt. Erwerbe bis einschließlich 6 Mio. € sollen mit 30 %, die darüber liegenden Erwerbe mit 50 % besteuert werden.

Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften werden auch zukünftig nach der Steuerklasse III besteuert, jedoch wird ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € (wie bei Ehegatten) gewährt.

Ein nicht verwandter Betriebsübernehmer erhält weiterhin die Tarifvergünstigung, die schon unter dem zurzeit gültigen Recht gewährt wird.



Rückwirkende Anwendung auf Antrag nur in Erbfällen

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird mit seiner Verkündung in Kraft treten und ist ab diesem Stichtag anzuwenden. Dies wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2008 der Fall sein. Bei Erbfällen, die sich zwischen dem 1. Januar 2007 und dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts ereignet haben, können die Erben auf Antrag schon nach dem neuen Recht besteuert werden. Dieses Wahlrecht gilt nicht bei Schenkungen. Wer die alte Rechtslage in Anspruch nehmen will, muss die Schenkung vor In-Kraft-Treten des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vollzogen haben. Wer die neue Rechtslage bevorzugt, muss mit der Schenkung warten.

Bewertung der Vermögensarten

Maßgeblicher Bewertungsmaßstab ist zukünftig der gemeine Wert (Verkehrswert), der je nach Vermögensart unterschiedlich ermittelt wird.

Bei Betriebsvermögen ist der gemeine Wert in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen. Fehlen derartige zeitnahe Verkäufe, ist der gemeine Wert unter Anwendung anerkannter Ertragswertverfahren zu ermitteln. In einer Rechtsverordnung soll ein vereinfachtes, praxistaugliches Ertragswertverfahren angeboten werden. Als Mindestwert eines Unternehmens wird die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich der Schulden festgelegt.

Bei Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stellt der Börsenkurs den gemeinen Wert dar. Bei nicht notierten Anteilen gelten die Festlegungen wie beim Betriebsvermögen (zeitnahe Verkäufe unter fremden Dritten, Ertragswertverfahren).

Der Wert unbebauter Grundstücke ist wie in geltendem Recht nach der Fläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten zu ermitteln. Bei bebauten Grundstücken sollen drei Wertermittlungsverfahren je nach Bebauungsart zur Anwendung kommen.



• Beim Vergleichswertverfahren (Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser) wird der gemeine Wert des Grundstücks aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken abgeleitet, die mit dem zu bewertenden Grundstück vergleichbar sind.

• Das Ertragswertverfahren für typische Renditeobjekte (Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke mit üblicher Miete) basiert auf dem nachhaltig erzielbaren Ertrag dieser Grundstücke.

• Das Sachwertverfahren orientiert sich an den Herstellungskosten. Es kommt zur Anwendung, wenn weder ein Vergleichswert vorliegt, noch eine ortsübliche Miete ermittelbar ist. Der gemeine Wert ergibt sich aus der Summe des Herstellungswerts der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen sowie dem Bodenwert.

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens orientiert sich am Ertragswertverfahren, welches unter anderem auf die regional übliche Nettopacht abstellt. Einzelheiten sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Für übriges Vermögen können die bestehenden Regelungen zum großen Teil übernommen werden. Bei börsennotierten Wertpapieren ist der Kurswert maßgeblich, Kapitalforderungen und Schulden sind regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen. Noch nicht fällige Versicherungsansprüche sind zukünftig nicht mehr mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien, sondern mit dem Rückkaufswert zu bewerten.



Verschonung des Betriebsvermögens

In der ertragsteuerlichen Möglichkeit, nicht ausschließlich privat genutzte Vermögensgegenstände in ein Betriebsvermögen einzulegen und von den Begünstigungen des Betriebsvermögens zu profitieren, sieht der Gesetzgeber erhebliches Missbrauchspotenzial. Daher wird auch das zukünftige Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht nicht jegliches Betriebsvermögen begünstigen und eine Privilegierung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zulassen. Nachfolgende Ausführungen gelten für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war.

Per Fiktion gelten 15 % des Betriebsvermögens als nicht begünstigt und unterliegen damit der Besteuerung. Die übrigen 85 % sind begünstigtes Vermögen und werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen, bleiben aber nur unter gewissen Bedingungen steuerfrei. Für Kleinbetriebe soll es eine Freigrenze von 150.000 € geben, deren genauer Anwendungsbereich aber noch durch das Gesetz konkretisiert werden muss.

Die Begünstigung des Betriebsvermögens greift jedoch nur, wenn der Anteil des so genannten Verwaltungsvermögens 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreitet. Ansonsten ist das gesamte Betriebsvermögen nicht begünstigt. Als Verwaltungsvermögen gelten:



• Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, außer wenn dies im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgte oder der Erblasser/Schenker als Gesellschafter einer gewerblichen/freiberuflichen Gesellschaft das Grundstück der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte, und diese Rechtstellung auf den Erwerber übergegangen ist.

• Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger. Unter engen Voraussetzungen können Anteile im Rahmen von Stimmbindungsverträgen zusammengerechnet werden (z. B. bei Familiengesellschaften).

• Beteiligungen an gewerblichen/freiberuflichen Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsanteile über 25 %, soweit bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt.

• Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Archive, Münzen, Edelmetalle etc.

Das begünstigte Betriebsvermögen bleibt nur steuerfrei, wenn das Unternehmen fortgeführt wird und Arbeitsplätze über zehn Jahre erhalten bleiben (Fortführungsklausel). Dazu wird an die Lohnsumme angeknüpft. Diese darf in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung. Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten Abschlags. Die Steuer wird dann rückwirkend nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage neu festgesetzt. Die Lohnsumme wird jährlich mittels Daten des Statistischen Bundesamtes dynamisiert, damit arbeitsplatzunabhängige Zuwächse der Lohnsumme, z. B. durch Lohn- und Gehaltserhöhungen, berücksichtigt werden. Der Verschonungsparameter Lohnsumme greift bei Betrieben mit höchstens zehn Arbeitnehmern nicht ein. Es gelten in diesen Fällen nur die allgemeinen Verhaftungsregelungen.

Nach der allgemeinen Verhaftungsregelung, die zusätzlich zur Fortführungsklausel beachtet werden muss, gilt Folgendes:



• Verwaltungsvermögen mit einem Anteil von unter 50 % des Betriebsvermögens ist nur dann begünstigt, wenn es zum Besteuerungszeitpunkt bereits zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen war.

• Das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene Betriebsvermögen muss über 15 Jahre (20 Jahre bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen) im Betrieb erhalten werden. Verstöße lösen eine Nachversteuerung aus, z. B. bei Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen. Eine Nachversteuerung entfällt, wenn in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition vorgenommen wird (Reinvestitionsklausel).

Im parlamentarischen Verfahren soll geprüft werden, ob und wie einer möglichen Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer entgegnet werden kann.

Verschonung des vermieteten Grundvermögens

Bei vermieteten Wohnimmobilien wird ein Abschlag von 10 % von der Bemessungsgrundlage gewährt.



Essenslieferungen für Arbeitnehmer Ordnungsgemäße Bilanz